agb
Maximilian & lara freiburger gbr
Stettener Straße 23. 83209 prien am chiemsee
1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung und Überlassung von Fotografien und/oder Filmaufnahmen (nachfolgend: „das Werk“) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck.
Die vom Fotograf/Filmemacher durchgeführten Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen abgewickelt. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag sowie für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Fotograf/Filmemacher an.
Es gilt ausschließlich, was in der Auftragsbestätigung enthalten ist und zuvor bei Auftragserteilung besprochen wurde. Änderungen oder Erweiterungen werden zusätzlich berechnet.
2. Honorar, Nebenkosten und Abgaben
Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z. B. Material-, Labor-, Requisitenkosten, Modellhonorare, Reise- und Übernachtungskosten, Spesen) sind vom Auftraggeber zu tragen.
Auf alle Honorare ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Zusätzlich ist die Künstlersozialabgabe vom Auftraggeber zu leisten und nicht im Honorar enthalten.
Währungsschwankungen bei Auslandsgeschäften trägt der Auftraggeber.
Alle vereinbarten Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung beim Fotograf/Filmemacher. Erst nach vollständigem Zahlungseingang darf der Auftraggeber das Werk im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen.
Der Auftraggeber stellt nach Veröffentlichung Belegexemplare unaufgefordert zur Verfügung.
Eine Kostenabweichung von bis zu ±10 % zur kalkulierten Gesamtsumme bleibt vorbehalten. Einzelpositionen können sich innerhalb des vereinbarten Budgets verschieben.
Bei Auftragserteilung ist eine Akontozahlung in Höhe von 80 % der kalkulierten Produktionskosten fällig. Geht diese Zahlung nicht spätestens vor Beginn der Produktion ein, wird eine Handling-Pauschale von 10 % der Produktionskosten berechnet.
Auslandsbelege werden brutto weiterberechnet und mit 19 % deutscher Mehrwertsteuer belegt.
Soweit für die Verwertung der Leistungen Künstlersozialabgaben gemäß § 24 KSVG anfallen, sind diese vom Auftraggeber als Verwerter zu tragen oder werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Arbeitszeit und Tagespauschale
Ein Drehtag bzw. Fototag umfasst maximal 8 zusammenhängende Arbeitsstunden, inklusive Auf- und Abbau, technischer Vorbereitung sowie eventueller Wegezeiten.
Das vereinbarte Tageshonorar ist eine Pauschale für bis zu 8 Stunden. Eine kürzere tatsächliche Einsatzzeit berechtigt nicht zur anteiligen Rückerstattung oder Minderung des Honorars.
Jede über die 8 Stunden hinausgehende Mehrarbeitsstunde wird mit einem vertraglich vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Falls kein Stundensatz vereinbart wurde, gilt ein Zuschlag von 15 % des Tageshonorars pro zusätzlicher Stunde.
Für Teammitglieder gilt: Ab der 8. Arbeitsstunde wird ein Overtime-Zuschlag in Höhe von 15 % der Tagesgage pro Stunde fällig, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
4. Urheber- und Nutzungsrechte
Der Fotograf/Filmemacher ist alleiniger Urheber und Rechteinhaber aller Werke.
Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung und gesonderten Vergütung.
Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder sonstige Nutzung durch Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum an Rohdaten, Originaldateien oder Datenträgern, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Fotograf/Filmemacher bleibt berechtigt, die Werke zu Zwecken der Eigenwerbung (z. B. Website, Social Media, Messen, Wettbewerbe) zu nutzen, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
Die Nutzung der überlassenen Fotografien und/oder Filmaufnahmen zum Training oder zur Entwicklung von künstlicher Intelligenz (KI), maschinellem Lernen oder automatisierten Bildverarbeitungssystemen ist ausdrücklich untersagt und bedarf in jedem Fall der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Fotograf/ Filmemachers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzung direkt oder über Dritte erfolgt.
5. Urheberbenennung und Bearbeitung
Der Fotograf/Filmemacher ist bei jeder Veröffentlichung namentlich als Urheber zu benennen.
Bei Social-Media-Veröffentlichungen ist – sofern technisch möglich – eine Verlinkung oder ein Tagging des Fotograf/Filmemachers vorzunehmen.
Jede Art der Bearbeitung, Umgestaltung, Filterverwendung, KI-basierte Veränderung oder Nachbearbeitung der Werke ist nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig.
Bei unterlassener Urheberbenennung kann ein Zuschlag von 100 % auf das Nutzungshonorar erhoben werden.
Unberechtigte Nutzung, Bearbeitung oder Weitergabe führt zu einem Mindesthonorar in Höhe des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars, vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche.
6. Persönlichkeitsrechte und Rechte Dritter
Das Recht zur Veröffentlichung von Aufnahmen mit erkennbaren Personen wird nur übertragen, wenn diese schriftlich zugestimmt haben.
Für das Vorliegen entsprechender Einwilligungen sowie die rechtmäßige Nutzung von Marken, Gebäuden, Produkten oder sonstigen Schutzobjekten ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
Der Fotograf/Filmemacher haftet nicht für etwaige Rechtsverletzungen durch die Nutzung der Werke durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt ihn auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei.
7. Eigentum, Rückgabe, Archivierung
Eigentum an Originalmaterialien verbleibt beim Fotograf/Filmemacher. Eine Herausgabe von Rohdaten erfolgt nur auf ausdrückliche Vereinbarung.
Eine Archivierungspflicht besteht nicht. Eine freiwillige Speicherung erfolgt ohne Rechtsanspruch.
Überlassene Originale sind nach Verwendung auf eigene Kosten zurückzugeben. Bei Verlust oder Nicht-Rückgabe nach Mahnung wird eine Verlustpauschale in Höhe des doppelten Honorars, mindestens jedoch 2.000 €, fällig.
8. Lieferung, Gefahrenübergang, Mängelrüge
Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über – auch wenn der Fotograf/Filmemacher selbst liefert.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Werktagen schriftlich zu rügen. Danach gelten die Werke als abgenommen und mängelfrei.
9. Ausfall, Verzögerung und Wiederholung
Verzögerungen, Wiederholungen oder Unterbrechungen aus nicht vom Fotograf/Filmemacher zu vertretenden Gründen (z. B. Wetter, Lieferverzögerungen, Modelausfall, Reisepannen) führen zu einer anteiligen Erhöhung des Honorars und zur Erstattung der zusätzlich entstandenen Kosten.
Bei Absage des Shootings gelten folgende Regelungen:
Bis 10 Werktage vor Shootingbeginn: 50% auf alle Gagen, 100% auf alle Auslagen und Fremdkosten.
Weniger als 72 Stunden vor Shootingbeginn: 100 % auf alle Gagen, Auslagen und Fremdkosten.
Bei Shootingausfall aufgrund von Schlechtwetter oder höherer Gewalt sind 100 % der angefallenen Nebenkosten sowie zwischen 50 % und 100 % der vereinbarten Gagen fällig.
Bei kurzfristiger Absage im Zusammenhang mit Pandemien (z. B. COVID-19), bei der alle Beteiligten auf einen späteren Termin verschoben werden können, fallen 100 % auf alle Stornokosten sowie 25 % des Honorars an. Ist ein Teammitglied oder Modell zum neuen Termin nicht verfügbar, sind 50 % seines Honorars zu zahlen.
10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber oder eine bevollmächtigte Person ist verpflichtet, beim Shooting anwesend zu sein und gestalterisches Feedback zu geben.
Ist niemand anwesend, gilt die künstlerische Umsetzung als akzeptiert. Nachträgliche Reklamationen berechtigen nicht zur kostenlosen Wiederholung.
Zusatzproduktionen sind gesondert zu vergüten.
11. Versicherung und Verantwortung für Gegenstände
Der Auftraggeber hat dem Fotograf/Filmemacher zur Verfügung gestellte Gegenstände (Produkte, Requisiten etc.) eigenständig und ausreichend gegen Schäden, Verlust oder Diebstahl zu versichern. Eine Haftung des Fotograf/Filmemachers ist ausgeschlossen.
12. Fremdmaterial / Umsetzung von Layouts
Wird der Fotograf/Filmemacher mit der Umsetzung eines vom Auftraggeber bereitgestellten Layouts oder Konzepts beauftragt, übernimmt er keine Haftung für Rechtsverletzungen daraus. Der Auftraggeber stellt ihn im Fall von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei und trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung.
13. Schlussbestimmungen
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung zu ersetzen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Fotograf/Filmemachers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Die Durchführung des Auftrages erfolgt auf Grundlage dieser AGB sowie ergänzend nach den allgemeinen Branchenbedingungen (z. B. BUBIG-AGB), sofern keine Widersprüche zu diesen Bestimmungen bestehen.
Besonderheiten im Abrechnungsverfahren auf Seiten des Auftraggebers (z. B. PO-Nummern, Buchhaltungsportale, abweichende Rechnungsvorgaben) sind vor Produktionsfreigabe zu kommunizieren.
© Studio Freiburger